O., Ziff. 3 S. 18 oben) und dadurch des Vermögensverzehrs bis auf Fr. 8'000.--, folglich die Sozialhilfeabhängigkeit ein. Nach der voraussichtlich per 2021 in Kraft tretenden ELG-Revision (vgl. Medienmitteilung vom 29.5.2019, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/ sozialversicherungen/el/reformen-und-revisionen/el-reform.html, besucht am 12.12.2019) und der damit verbundenen Herabsetzung des Vermögensfreibetrags für eine alleinstehende Person auf Fr. 30'000.-- verschärft sich diese Situation noch weiter (vgl. Schlussabstimmungstext Art. 11 Abs. 1 lit.