Hätte der Beschwerdeführer bei Heimeintritt über den derzeit noch gültigen Vermögensfreibetrag im Rahmen des ELG von Fr. 37'500.-- verfügt, wäre bei ihm die Sozialhilfeabhängigkeit nach 2,3 Jahren Heimaufenthalt eingetreten (Fr. 37'500.-- - Fr. 6'000.-- Depotleistung - Fr. 8'000.-- Vermögensfreigrenze Taxausgleich = Fr. 23'500.--; Fr. 23'500.-- : Fr. 10'220.-- = 2,3). Je tiefer das Vermögen der versicherten Person beim Eintritt ins Pflegeheim ist, desto früher tritt, gemäss dem vom Kanton Luzern gewählten "Mechanismus" der bewusst tiefen Ansetzung der Tagestaxen (vgl. Evaluationsbericht 2016, a.a.O., Ziff.