a ELG in Verbindung mit Art. 112 und 112a BV verhindert wissen will, nämlich, dass die versicherten Personen, die in Pflegeheimen wohnen und Ergänzungsleistungen beziehen, über kurz oder lang in die Sozialhilfe abrutschen (vgl. den kursiv gesetzten Teil). Hätte der Beschwerdeführer bei Heimeintritt über den derzeit noch gültigen Vermögensfreibetrag im Rahmen des ELG von Fr. 37'500.-- verfügt, wäre bei ihm die Sozialhilfeabhängigkeit nach 2,3 Jahren Heimaufenthalt eingetreten (Fr. 37'500.-- - Fr. 6'000.-- Depotleistung - Fr. 8'000.-- Vermögensfreigrenze Taxausgleich = Fr. 23'500.--; Fr. 23'500.-- : Fr. 10'220.-- = 2,3).