Dasselbe lässt sich auch dem Rechenschaftsbericht des Regierungsrates an den Kantonsrat über die Evaluation der Kosten der Pflegefinanzierung und der Spitalfinanzierung, B 25, vom 5. Januar 2016, S. 5, entnehmen: "Bei Tagestaxen, die über der geltenden EL-Taxgrenze liegen, wird der die Taxgrenze übersteigende Betrag – nach einem allfälligen Vermögensverzehr – auch weiterhin durch die wirtschaftliche Sozialhilfe (WSH) gedeckt. Eine Ausnahme bildet die Stadt Luzern, die in Analogie zu den Ergänzungsleistungen Zusatzleistungen zur AHV/IV (AHIZ) ausspricht." Damit wurde aber genau das erreicht, was Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG in Verbindung mit Art.