Für das Weitere verweisen wir auf Kapitel D.V." (Kursivsetzung durch das Gericht) Aus dem zitierten Botschaftstext geht hervor, dass die maximale Tagespauschale nicht nach objektiven Gesichtspunkten (tatsächliche Kosten von Pension und Hotellerie) bemessen, sondern gezielt eine stärkere finanzielle Beteiligung der versicherten Person angestrebt wurde. Dasselbe lässt sich auch dem Rechenschaftsbericht des Regierungsrates an den Kantonsrat über die Evaluation der Kosten der Pflegefinanzierung und der Spitalfinanzierung, B 25, vom 5. Januar 2016, S. 5, entnehmen: