Unter diesen Umständen erachten wir eine Erhöhung der Taxgrenze auf 141 Franken oder höher als nicht vertretbar und beabsichtigen weiterhin, die Taxgrenze bei 133 Franken festzulegen. Damit die Vorgabe des Bundes, wonach die Taxen so zu bemessen sind, dass durch den Heimaufenthalt in der Regel keine Sozialhilfe-Bedürftigkeit begründet wird, noch stärker berücksichtigt wird, sind die Gemeinden gehalten, einen allfällig von ihnen zu tragenden Teil der Taxen nicht über die wirtschaftliche Sozialhilfe, sondern über Taxausgleiche und dergleichen zu finanzieren. Für das Weitere verweisen wir auf Kapitel D.V." (Kursivsetzung durch das Gericht)