der gemäss Pflegeheimliste verfügbaren Pflegebetten die tatsächlichen Kosten zu decken vermochte (rein rechnerisch kann demnach davon ausgegangen werden, dass die in E. 9.5 erwähnte Einschränkung der fehlenden 100 Betten keinen für diesen Fall massgeblichen Einfluss hat). Damit erscheint aber auch der Verweis der Beschwerdegegnerin darauf, dass bei Einführung der Regelung "bereits" die Deckungsquote bei über 93 % gelegen habe (vgl. Botschaft B 155, a.a.O., S. 35), unbehelflich. Die Beschwerdegegnerin hat keinerlei Zahlen darüber angeführt, wie sich die Verhältnisse im hier massgeblichen Jahr 2018 präsentiert haben.