Die Begrenzung der anrechenbaren Tagestaxe im Rahmen der Ergänzungsleistungen kann nicht, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, als Instrument einer Taxbegrenzung dienen, da insbesondere im Pflegebereich Transparenz und Kostenwahrheit (Vollkostenrechnung) angestrebt wird und das ELG der Existenzsicherung dient. Es liegt am kantonalen Gesetzgeber, über die Bewilligungsvoraussetzungen für Pflegebetten objektive und praktikable Steuerungselemente in Bezug auf die Kosten zu entwickeln (vgl. auch die Weisung zur Rechnungslegung in Pflegeheimen der Dienststelle