Die Beschwerdegegnerin hält vor allem dafür, dass sie mittels der Taxbegrenzung angeblich die Heimkosten steuern könne. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das ELG nicht als Grundlage für eine Begrenzung der in (privaten) Pflegeheimen anwendbaren Tarife dienen könne (vgl. BGE 135 V 309 E. 7.4 f. und E. 10, e contrario = Pra 2010 Nr. 34). Die Begrenzung der anrechenbaren Tagestaxe im Rahmen der Ergänzungsleistungen kann nicht, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, als Instrument einer Taxbegrenzung dienen, da insbesondere im Pflegebereich Transparenz und Kostenwahrheit (Vollkostenrechnung) angestrebt wird und das ELG der Existenzsicherung dient.