Die Beschwerdegegnerin legt jedoch nicht dar, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer bewohnten Heim um eines handelt, welches überdurchschnittlichen Luxus anbietet. Im Gegenteil zeigt sich, dass die von ihm zum bezahlenden Pflegekosten annähernd dem Mittelwert über den ganzen Kanton entsprechen und innerhalb der Planungsregion Luzern am unteren Ende liegen (Curaviva Benchmark Z-CH 2018 vom 11.7.2019, abrufbar unter: http://www.noldihess.ch/wp-content/uploads/2019/07/ 2018_Benchmark-Z-CH_01.pdf, besucht am 12.12.2019). 10.2. Die Beschwerdegegnerin hält vor allem dafür, dass sie mittels der Taxbegrenzung angeblich die Heimkosten steuern könne.