§ 2b und c BPG). Bei der Entscheidfindung werden insbesondere die - Abdeckung innerhalb der Planungsregion (Grundversorgung) bzw. innerhalb des Kantons (Spezialversorgung) - Ausbaufähigkeit bestehender Angebote - Betriebswirtschaftlich geeignete Grösse - Wahrung des Ausbildungsauftrags durch die gesuchstellende Institution - Stellungnahme der Planungsregion (Grundversorgung) bzw. des Verbands der Luzerner Gemeinden (VLG; Spezialangebot) berücksichtigt (vgl. Planungsbericht 2010, S. 25). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in § 1a der Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV; SRL Nr. 867a) geregelt. 9.5. Gestützt auf die Taxerhebung 2018 der Curaviva