Weiter wird festgehalten, dass der Taxausgleich lediglich subsidiär zur Anwendung kommt. Einem Taxausgleich geht in jedem Fall eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen voraus. Schliesslich ist der geleistete Taxausgleich zurückzuerstatten, wenn sich die finanzielle Situation eines Bezügers oder einer Bezügerin verändert (z.B. Erbschaft, Schenkungen, weitere Leistungen von Versicherern etc.). 9.3. Die aktuelle Pflegeheimplanung (vgl. § 2b