Eine versicherte Person im AHV-Alter gilt gemäss dem genannten Anhang als vermögenslos, wenn ihr Vermögen eine Freigrenze von Fr. 8'000.-- (Fr. 12'000.-- bei Ehepaaren) unterschreitet (vgl. auch E. 2.1 des Handbuchs zur Sozialhilfe). Sobald dies der Fall ist, kann die Sozialvorsteherin oder der Sozialvorsteher, bzw. der Gemeinderat, einen Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe zusprechen, wenn AHV-Rente, Pensionsgelder, Ergänzungsleistungen und eventuelle andere Einkünfte aus Sozialversicherungen (z.B. Hilflosenentschädigung) für die Begleichung der Heimkosten nicht ausreichen. Weiter wird festgehalten, dass der Taxausgleich lediglich subsidiär zur Anwendung kommt.