In Anhang 4 des Luzerner Handbuchs zur Sozialhilfe wird schliesslich unter dem Titel "Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe für Bewohner in Luzerner Alters- und Pflegeheimen" festgehalten, dass die im Kanton Luzern für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständigen Gemeinden einen Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe für Bewohnerinnen und Bewohner in Luzerner Alters- und Pflegeheimen gewähren können. Eine versicherte Person im AHV-Alter gilt gemäss dem genannten Anhang als vermögenslos, wenn ihr Vermögen eine Freigrenze von Fr. 8'000.-- (Fr. 12'000.-- bei Ehepaaren) unterschreitet (vgl. auch E. 2.1 des Handbuchs zur Sozialhilfe).