Die Gemeinden können diese Aufgaben privaten oder öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern übertragen (§ 2a Abs. 2 BPG). Diese innerkantonale Zuständigkeit ändert allerdings nichts daran, dass der grundsätzliche Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Kosten im Sinn des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. E. 8.4) durch den Aufenthalt in einem Pflegeheim durch die öffentliche Hand (Kanton oder Gemeinden) bundesrechtlicher Natur ist. Aufgrund der Einführung der NFA und als Folge der Totalrevision des ELG erfolgte auch eine Überarbeitung des LU-ELG und der LU-ELV (vgl. Botschaft B 183, a.a.O., Ziff. 4 S. 48 ff.).