Spitalliste figuriere und zusätzlich besonderer staatlicher (finanzieller) Kontrolle und Anerkennung unterliege. 9. 9.1. Die Krankenpflege im Pflegeheim ist im Kanton Luzern Gemeindesache, was sich mit der Einführung der NFA nicht verändert hat (vgl. Botschaft B 155, a.a.O., Übersicht S. 2; § 2a Abs. 1 des Betreuungs- und Pflegegesetzes [BPG; SRL Nr. 867]). Die Gemeinden können diese Aufgaben privaten oder öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern übertragen (§ 2a Abs. 2 BPG).