Drittens müsse der mittellose Bewohner eines Pflegeheims, dessen Aufenthalts- und Betreuungstarife den vom Kanton begrenzten Betrag der Ergänzungsleistungen übersteigen würden, trotzdem dort wohnen können, sofern das betreffende Pflegeheim einwillige, ihn zum Tarif, der vom Kanton festgesetzt wurde, aufzunehmen. Sofern die vom Kanton aufgestellte Ordnung die Patientinnen und Patienten nicht zwinge, Sozialhilfe zu beantragen, und die erwähnten Kautelen befolgt würden, stehe das ELG folglich nicht grundsätzlich dem entgegen, dass ein Kanton die Übernahme der tatsächlichen Aufenthaltskosten, die höher seien als die ELG-Mindestleistungen, auf eine Pflegeheim-Kategorie beschränke, die auf der