Dies bedeute, dass der vom Kanton festgesetzte Betrag der Ergänzungsleistungen im Durchschnitt genügend hoch sein müsse, um die angemessenen Aufenthaltskosten in den meisten auf der Spitalliste stehenden Einrichtungen zu decken. Drittens müsse der mittellose Bewohner eines Pflegeheims, dessen Aufenthalts- und Betreuungstarife den vom Kanton begrenzten Betrag der Ergänzungsleistungen übersteigen würden, trotzdem dort wohnen können, sofern das betreffende Pflegeheim einwillige, ihn zum Tarif, der vom Kanton festgesetzt wurde, aufzunehmen.