a ELG und Art. 39 KVG anerkennen, dass der Kanton im Rahmen der Liste der Einrichtungen mit Bewilligung zur Tätigkeit auf Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Unterkategorien von Pflegeheimen erstellen sowie zu rechtfertigende Behandlungsunterschiede unter den Letzteren vorsehen könne, doch dürfe diese Freiheit in der Regel den Versicherten nicht jede Wahlmöglichkeit unter den auf der kantonalen Liste figurierenden Pflegeheimen nehmen. Dies bedeute, dass der vom Kanton festgesetzte Betrag der Ergänzungsleistungen im Durchschnitt genügend hoch sein müsse, um die angemessenen Aufenthaltskosten in den meisten auf der Spitalliste stehenden Einrichtungen zu decken.