(= Pra 2012 Nr. 118) fest, indem das ELG auf die in Art. 39 KVG angeführten Begriffe der Anerkennung und der Planung verweise, schreibe es die Beachtung bestimmter Grundsätze vor für das, was sich auf das Ausmass und die Entrichtung der Ergänzungsleistungen zu Gunsten von Personen, die in einem Pflegeheim wohnen, beziehe. Erstens müsse der Kanton dafür sorgen, dass jede Person, die zu seinem Zuständigkeitsbereich gehöre und welche die gesetzlichen Voraussetzungen, um in einem Heim zu wohnen, erfülle, tatsächlich über einen Platz in einem Pflegeheim verfügen könne. Zweitens würden zwar die Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG und Art.