Soweit der Kanton einen Maximalbetrag für die Tagespauschale bei den anerkannten Ausgaben festlegen kann, ergibt sich die Gefahr, dass diese – wie hier gerügt – nicht zur Deckung der tatsächlichen Kosten des Heimaufenthalts reichen. Daher bestimmte der Bundesgesetzgeber auch, dass die Kantone, indem sie eine anrechenbare Höchsttaxe für den Aufenthalt festsetzen, dafür sorgen, dass der Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel zu keiner Sozialhilfeabhängigkeit führt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, am Ende, in seiner geänderten Fassung vom 1.1.2011 [AS 2009 3517 und 6847]; vgl. insbesondere die Voten der Parlamentarier Hassler [