10 Abs. 2 lit. a ELG vornimmt, rührt folglich vom Willen des Gesetzgebers her, den Kantonen die Beherrschung und Beeinflussung der Pensionskosten in den Pflegeheimen zu ermöglichen, deren Deckung ihnen über dem für eine zu Hause wohnende Person festgesetzten Mindestbetrag letztlich voll obliegt (vgl. BGE 138 II 191 E. 5.5.4 = Pra 2012 Nr. 118). 8.10. Soweit der Kanton einen Maximalbetrag für die Tagespauschale bei den anerkannten Ausgaben festlegen kann, ergibt sich die Gefahr, dass diese – wie hier gerügt – nicht zur Deckung der tatsächlichen Kosten des Heimaufenthalts reichen.