e mit Abs. 3 KVG aus mit der Begründung, dass die in die Spitalliste eines Kantons aufgenommenen Pflegeheime ihm bezüglich der Kosten und der Qualität der Leistungen Rechenschaft ablegen müssten und dass die Kantone direkt Einfluss auf die Höhe ihrer Kosten nehmen könnten (AmtlBull NR 2007, S. 1118; AmtlBull SR 2007, S. 768). Der Verweis auf die KVG-Anerkennung, den Art. 10 Abs. 2 lit.