Indem der Gesetzgeber eine Definition des Ausdruckes "Heim" gemäss dem ELG liefert, verweist er also auf die Anerkennung der genannten Einrichtung durch die Kantone (vgl. Dummermuth, a.a.O., S. 128). In Ziff. 3151.03 knüpft die Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1.4.2011) den Begriff der Anerkennung an die Aufnahme einer Einrichtung in die gemäss Art. 39 KVG erstellten kantonalen Spitallisten. Die Parlamentarierinnen Humbel Näf und Forster-Vannini sprachen sich ebenfalls zu Gunsten einer Verbindung zwischen den Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG und Art. 39 Abs. 1 lit. e mit Abs. 3 KVG