Gemäss Art. 25a Abs. 1 der Verordnung des Bundes vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) gilt als anerkanntes Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Indem der Gesetzgeber eine Definition des Ausdruckes "Heim" gemäss dem ELG liefert, verweist er also auf die Anerkennung der genannten Einrichtung durch die Kantone (vgl. Dummermuth, a.a.O., S. 128).