AmtlBull NR 2007, S. 1116]). Bezüglich der Finanzierung des Aufenthalts in einem Pflegeheim verfolgt das ELG somit nicht den Zweck, den Heimbewohnenden den Aufenthalt in einem Pflegeheim von hohem oder sogar luxuriösem Standard zu sichern (Votum der Parlamentarierin Humbel Näf [AmtlBull NR 2007, S. 1118]; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 192). 8.9. Die Bundesversammlung führte weiter den Begriff des "anerkannten" Pflegeheims in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG ein, während sie den Kantonen erlaubte, die Subventionierung von Aufenthaltskosten zu unverhältnismässigen Tarifen zu verweigern.