10 Abs. 2 lit. a ELG). 8.7. Diese den Kantonen gegebene Möglichkeit, die Kostenübernahme für den Aufenthalt in den Pflegeheimen zu begrenzen, indem sie einen Höchstbetrag der anerkannten Auslagen für den Aufenthalt festsetzen, ergibt sich daraus, dass die Kantone sowohl für die materielle und rechtliche Organisation als auch für die Finanzierung der Aufenthaltskosten in den Pflegeheimen, welche die minimale Kostenübernahme überschreiten, zuständig sind (Tuor, a.a.O., S. 12).