Diese Kosten gehen zu 3/8 zu Lasten der Kantone und zu 5/8 zu Lasten des Bundes. Überdies müssen die Kantone die Pensionskosten in den Pflegeheimen, die das Existenzminimum überschreiten, das für eine zu Hause wohnende Person berechnet wird, tragen (vgl. BGE 138 II 191 E. 5.4.1 am Ende = Pra 2012 Nr. 118). Der Bundesgesetzgeber legte jedoch auch fest, dass die Kantone immerhin Grenzen festsetzen können, indem es ihnen erlaubt ist, für die zu berücksichtigenden Kosten beim Aufenthalt in einem Heim eine Höchstgrenze zu setzen (Art. 10 Abs. 2 lit.