Pra 2012 Nr. 118). 8.6. Aus dieser neuen Verteilung der Finanzierung der Ergänzungsleistungen geht hervor, dass jede versicherte Person, welche in einem Pflegeheim wohnt, als Ergänzungsleistungen den Gegenwert des für eine zu Hause wohnende Person berechneten Existenzminimums beziehen kann, wenn sie nicht über hinreichende Mittel verfügt und die anderen Voraussetzungen erfüllt (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 188). Diese Kosten gehen zu 3/8 zu Lasten der Kantone und zu 5/8 zu Lasten des Bundes.