13 Abs. 1 ELG). 8.5.3. Bei in Heimen lebenden Personen beschränkt der Bund hingegen seine Kostenübernahme auf 5/8 der jährlichen Ergänzungsleistungen, wie sie entsprechend dem berücksichtigten Existenzminimum für zu Hause lebende Personen berechnet werden. Da die mit dem Heimaufenthalt in direktem Zusammenhang stehenden Ausgaben gemäss Art. 13 Abs. 2 ELG seitens des Bundes nicht berücksichtigt werden, muss der Restbetrag von den Kantonen getragen werden (vgl. BBl 2005 6029 ff., S. 6225; Dummermuth, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV: Entwicklungen und Tendenzen, SZS 2011 S. 114 ff.