Das Gesetz trat, wie erwähnt, am 1. Januar 2008 in Kraft. 8.5.2. Die zu Hause lebenden Anspruchsberechtigten erhalten Ergänzungsleistungen, wenn die zur Deckung ihres Lebensbedarfs im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bestimmten Beträge, der jährliche Mietzins bis zum in Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG vorgesehenen Höchstbetrag und die im Sinn von Art. 10 Abs. 3 ELG anerkannten Ausgaben ihre gemäss ELG massgebenden Einkünfte überschreiten. Dieses Existenzminimum, dessen Regelung in die Zuständigkeit des Bundes fällt (Tuor, a.a.O., S. 12), wird zu 5/8 (= 62,5 %) vom Bund und zu 3/8 (= 37,5 %) von den Kantonen gedeckt (Art. 13 Abs. 1 ELG).