Die Gewährung von Ergänzungsleistungen schliesst deshalb in sich, dass nicht daneben zusätzlich Sozialhilfe beansprucht werden muss (Kieser, a.a.O., Art. 112a BV N 14 mit Verweis auf BGE 127 V 368 E. 5a und auf die einschränkendere Betrachtungsweise in BGE 138 V 481 = Pra 2013 Nr. 31 E. 5.7, wobei es in diesem Entscheid um die Unterbringung in einem ausserkantonalen Heim ging). 8.3. Die Verfassung selber regelt nicht, wie die Ergänzungsleistungen auszugestalten sind, das erfolgte durch die Gesetzgebung im ELG, welches bis 31. Dezember 2007 als reines Subventionsgesetz ausgestaltet war.