Trotz der mit der NFA angestrebten Teilentflechtung (Botschaft NFA II, a.a.O., Ziff. 2.9.8.1.2 S. 6222) greifen hier wie in keinem anderen Sozialversicherungszweig die Leistungen von Bund und Kantonen ineinander (Kieser, a.a.O., Art. 112a BV N 11). Die Ergänzungsleistungen zusammen mit den AHV- oder IV-Leistungen sollen den Existenzbedarf nicht nur prinzipiell, sondern tatsächlich und zwar in grundsätzlich jedem einzelnen Fall decken. Die Gewährung von Ergänzungsleistungen schliesst deshalb in sich, dass nicht daneben zusätzlich Sozialhilfe beansprucht werden muss (Kieser, a.a.