b BV haben die AHV/IV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken. Allerdings erreichten die Renten dieser Sozialversicherungszweige das gesteckte Ziel seit jeher nicht, weshalb auf Bundesebene im Jahr 1966 die Ergänzungsleistungen (vorerst gestützt auf Übergangsbestimmungen) eingeführt wurden. Mit dem im Zug der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) per 1. Januar 2008 (AS 2007 5765 ff., 5768) neu eingefügten Art. 112a BV wurden die Ergänzungsleistungen aus dem Übergangsrecht ins ordentliche Verfassungsrecht überführt (Botschaft NFA II vom 7.9.2005, BBl 2005 6029 ff., Ziff. 2.9.8.1.2 S. 6222).