Eine Person, die Ergänzungsleistungen beziehe, habe keinen Anspruch darauf, dass ihr Vermögen unangetastet bleibe, auch wenn es unter dem genannten Freibetrag liege. Das System der Ergänzungsleistungen kenne gesetzlich ausschliesslich anerkannte Ausgaben, welche zum grössten Teil mittels der Festsetzung von Höchstbeiträgen begrenzt würden. Darüberhinausgehende Kosten habe die versicherte Person in jedem Fall selbst zu bezahlen. 8. 8.1. Gemäss Art 112 Abs. 2 lit. b BV haben die AHV/IV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken.