Dem Beschwerdeführer hätte es offen gestanden, ein Zimmer in einem der 23 Pflegeheime mit Tagestaxe von Fr. 140.-- pro Tag oder tiefer zu beziehen. Er habe keinen Anspruch darauf, in einem Heim seiner Wohnsitzgemeinde zu wohnen, auch nicht, wenn die dortige Tagestaxe über dem Maximum gemäss § 1 Abs. 1 LU-ELV liege. 7.5. Überdies bestehe gemäss der Taxordnung 2018 des Betagtenzentrums die Möglichkeit, ein Doppelzimmer zu belegen, was eine Reduktion von Fr. 10.-- pro Tag zur Folge hätte. Schliesslich sei es unzutreffend, dass Ergänzungsleistungen beziehende Heimbewohnerinnen und Heimbewohner trotz Taxausgleich zwangsweise in die Sozialhilfe abrutschen würden.