10 Abs. 2 lit. a ELG aus. Schliesslich müsse immer auch geprüft werden, ob wirklich nur die Kosten der Pension und Betreuung, nicht aber diejenigen der Pflege oder anderer Anteile enthalten seien. Im Zusammenhang mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass es sich beim Betagtenzentrum B um ein gemeindeeigenes Pflegeheim handle, welches – wie die übrigen Heime in Z – im Vergleich eher teuer sei. Dem Beschwerdeführer hätte es offen gestanden, ein Zimmer in einem der 23 Pflegeheime mit Tagestaxe von Fr. 140.-- pro Tag oder tiefer zu beziehen.