Aufgrund dieser Werte seien damals lediglich 25 von 61 Pflegeheimen über der genannten Grenze gewesen. Im Rahmen der Beratungen der Botschaft B 155 (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Kantonsrat zum Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung [Pflegefinanzierungsgesetz] B 155 vom 30.3.2010, S. 35) sei dann eine Taxbegrenzung auf Fr. 140.-- beziehungsweise 265 % des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende als realistisch erachtet und in der Folge auch beschlossen worden. Damit habe bereits damals im Kanton Luzern die Deckungsquote bei über 93 % gelegen.