Auch liege kein Verstoss gegen das ELG im Sinn von Art. 49 BV vor. Aufgrund der Neuordnung der Pflegefinanzierung auf Bundesebene hätten die Regelungen in § 1 Abs. 1 LU-ELV über die Begrenzung der Tagestaxen angepasst werden müssen. Diese hätten nur noch die Kosten für die Pension und Betreuung, aber nicht mehr die Pflegekosten umfassen dürfen. Grundlage dafür sei ein Benchmarking der Taxen für Pensions- und Betreuungskosten, die von Pflegeheimen im Jahr 2010 in Rechnung gestellt worden seien, gewesen.