Der Adressatenkreis dieser Bestimmung könne nicht auf die Kantone ausgedehnt werden. Selbst wenn sich eine Person, die Ergänzungsleistungen beziehe, auf diesen Verfassungsartikel berufen könne, sei zu berücksichtigen, dass Art. 112 Abs. 2 lit. b BV lediglich die Vorgabe einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs mache. Was darunter zu verstehen sei, werde weder in der Bundesverfassung noch in der Bundesgesetzgebung genau definiert, sondern es bestehe ein Ermessensspielraum. Aus diesen Gründen sei eine Berufung auf Art. 112 Abs. 2 lit. b BV unbehelflich. 7.3. Auch liege kein Verstoss gegen das ELG im Sinn von Art.