Sie sei deshalb verpflichtet, die streitige Verordnungsbestimmung anzuwenden. Eine eigenständige Prüfung der Rechtmässigkeit oder deren Anwendung bleibe ihr verwehrt, zumal kein Fall offensichtlicher Rechtswidrigkeit gegeben sei. Zudem stimme § 1 Abs. 1 LU-ELG mit dem höherrangigen Bundesrecht überein, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 7.2. Ferner liege keine Verletzung von Art. 112 Abs. 2 lit. b BV oder von Art. 49 Abs. 1 BV vor. Art. 112 Abs. 2 lit. b BV richte sich an den Bund und betreffe die Ausgestaltung seiner Gesetzgebung. Der Adressatenkreis dieser Bestimmung könne nicht auf die Kantone ausgedehnt werden.