7. 7.1. Die Beschwerdegegnerin führte unter Verweis auf die Stellungnahme des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 14. Juni 2018 dagegen aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass sie die massgeblichen Rechtsnormen korrekt angewandt habe. Der Kanton Luzern habe die Ausgleichskasse damit beauftragt, die kantonalen Bestimmungen im Bereich der Ergänzungsleistungen durchzuführen (§ 7 Abs. 1 LU-ELG). Damit handle sie als Durchführungsstelle und Vollzugsbehörde und habe die Aufgabe, die vom Kanton vorgegebene Regelung einzuhalten und korrekt umzusetzen. Sie sei deshalb verpflichtet, die streitige Verordnungsbestimmung anzuwenden.