Zudem dürften nach Bundesrecht maximal 20 % des die Vermögensfreigrenze übersteigenden Betrags jährlich als Einkommen (Vermögensverzehr) angerechnet werden (Art. 11 Abs. 2 ELG), wovon der Kanton Luzern Gebrauch gemacht hat (§ 5 LU-ELG). Mit der Beschränkung der anrechenbaren Aufenthaltstaxe auf Fr. 140.-- pro Tag unterlaufe der Kanton Luzern die bundesrechtlich festgelegte Vermögensfreigrenze von Fr. 37'500.-- wie auch den bundesrechtlich festgelegten maximalen Vermögensverzehr. 7. 7.1.