Folglich zeige auch das die Bundesrechtswidrigkeit des kantonalen Pflegeheimfinanzierungsrechts. 6.4. Durch die kantonale Regelung werde schliesslich der Vermögensfreibetrag von Fr. 37'500.-- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausgehöhlt. Zudem dürften nach Bundesrecht maximal 20 % des die Vermögensfreigrenze übersteigenden Betrags jährlich als Einkommen (Vermögensverzehr) angerechnet werden (Art. 11 Abs. 2 ELG), wovon der Kanton Luzern Gebrauch gemacht hat (§ 5 LU-ELG).