a ELG festgesetzten Grundsatz, dass die kantonale Begrenzung der anrechenbaren Aufenthaltstaxe in der Regel nicht zur Sozialhilfeabhängigkeit führen dürfe. 6.3. In Luzern bestehe das Institut des Taxausgleichs. Werde das Vermögen der versicherten Person, welche Ergänzungsleistungen beziehe, kleiner als Fr. 8'000.--, dann übernähmen die Gemeinden die von den Ergänzungsleistungen nicht getragenen Aufenthaltstaxen. Dies sei ein Institut im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe und sei organisatorisch, aber auch materiell der Sozialhilfe zuzuordnen. Folglich zeige auch das die Bundesrechtswidrigkeit des kantonalen Pflegeheimfinanzierungsrechts.