Der vom Kanton festgesetzte Betrag für die Ergänzungsleistung müsse im Durchschnitt genügend hoch sein, um die angemessenen Aufenthaltskosten in den meisten auf der Pflegeheimliste stehenden Einrichtungen zu decken. Das Pflegeheimfinanzierungsrecht des Kantons Luzern erfülle die vom Bundesgericht in BGE 138 II 191 E. 5.5.4 festgesetzten Bedingungen nicht, seien doch die Aufenthaltskosten der meisten auf der Pflegeheimliste stehenden Einrichtungen nicht gedeckt. Zudem verstosse die kantonale Regelung gegen den in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG festgesetzten Grundsatz, dass die kantonale Begrenzung der anrechenbaren Aufenthaltstaxe in der Regel nicht zur Sozialhilfeabhängigkeit führen dürfe.