Der Beschwerdeführer rügt im Einzelnen, die kantonale Regelung verstosse gegen das Gebot der Existenzsicherung, da er gezwungen sei, den Differenzbetrag von Fr. 28.-- zur tatsächlichen Tagestaxe von Fr. 168.-- aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Das verbleibende bescheidene Vermögen werde so sehr rasch aufgebraucht sein, weshalb er in kürzester Zeit zum Sozialfall werde. Die Tagestaxe von Fr. 140.-- sei deshalb nicht existenzsichernd und der Grundgedanke der Ergänzungsleistungen, die Sicherheit der Existenz im Alter zu gewährleisten, sei bei Heimbewohnenden im Kanton Luzern nicht verwirklicht.