Damit muss der Beschwerdeführer die Differenz von Fr. 28.-- pro Tag oder jährlich Fr. 10'220.-- an die ihm verrechnete Heimtaxe selber bezahlen. 5.3. Eine Vergütung der über Fr. 140.-- hinausgehenden täglichen Kosten im Sinn eines Taxausgleichs in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe wurde ihm erst auf den Zeitpunkt in Aussicht gestellt, wenn der Vermögensfreibetrag von Fr. 8'000.-- unterschritten werde. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt im Einzelnen, die kantonale Regelung verstosse gegen das Gebot der Existenzsicherung, da er gezwungen sei, den Differenzbetrag von Fr. 28.-- zur tatsächlichen Tagestaxe von Fr. 168.-- aus eigenen Mitteln zu finanzieren.