vgl. E. 4.3). Zusätzlich wurde ihm ein geschuldeter Beitrag an die Kosten der ambulanten Krankenpflege oder der Krankenpflege im Pflegeheim im Sinn von Artikel 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), d.h. Fr. 21.60 bei BESA Pflegestufe 3 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LU-ELV), angerechnet. Damit muss der Beschwerdeführer die Differenz von Fr. 28.-- pro Tag oder jährlich Fr. 10'220.-- an die ihm verrechnete Heimtaxe selber bezahlen.