Die Kosten für das vom Beschwerdeführer bewohnte Einzelzimmer betragen Fr. 168.-- pro Tag für Pension und Hotellerie, zuzüglich Fr. 21.60 für die Pflege auf BESA Stufe 3. 5.2. Gestützt auf die kantonale Gesetzgebung wurde ihm lediglich eine maximale Tagestaxe von Fr. 140.-- im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Ausgaben angerechnet (§ 3 Abs. 1 LU-ELG i.V.m. § 1 Abs. 1 LU-ELV; vgl. E. 4.3).